Hausordnung
FELIX Wohnungsgenossenschaft eG
- Das Trocknen von Wäsche in der Wohnung ist nur im üblichen Maße gestattet, soweit es nicht zu Schäden an der Mietsache führen kann. Andernfalls sind hierfür Trockenplätze bzw. funktionsbestimmte Trockenräume zu nutzen.
- Zum Schutz der Nutzer- und Genossenschaftsrechte gegenüber Unbefugten ist die Haustür in der Zeit zwischen 20.00 und 07.00 Uhr geschlossen zu halten.
- Das Durchbohren von Holzverkleidungen, Türen, Fenstern und Außenwänden einschließlich Fensterverkleidungen ist nicht zulässig.
- Das Bohren, Hämmern, Fräsen oder anderweitige Eindringen in den Fußboden der Wohnung ist untersagt.
- Es sind Beschädigungen und Veränderungen an Lüftungs-, Elektro- und Antennenanlagen, am Heizungssystem und an der Be- und Entwässerung zu vermeiden.
- Es ist unzulässig jede Art von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück zu waschen.
- Der Nutzer hat bitte bei entsprechenden Witterungsbedingungen die Wohnung zu sichern und auch in den kälteren Monaten zu lüften.
- In Kellerräumen dürfen leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten zur Vermeidung von Brandgefahr nicht aufbewahrt werden.
- Jeder Nutzer hat nur den ihm zugewiesenen Keller zu nutzen.
- Alle polizeilichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere jene zum Feuerschutz, sind von den Nutzern auch dann zu beachten, wenn sie in dieser Hausordnung nicht ausdrücklich erwähnt sind.
- Die gegenseitige Rücksichtnahme aller wird vorausgesetzt, insofern auch die Ruhezeiten: Werktags von 12.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ganztägig.
- Müllstandsflächen, die direkt an das Wohnhaus angrenzen und Müllabwurfanlagen im Haus, sind nur in der Zeit von 7.00 bis 12.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr zu nutzen.
- Das Abstellen von Fahrrädern im Treppenhaus ist nicht gestattet.
- Alle vermieteten Räume und Gegenstände sind durch den Nutzer ordnungsgemäß zu pflegen.
- Das Füttern von Tauben, wildernden Katzen und Hunden ist in unmittelbarer Nähe des Grundstückes sowie auf dem Grundstück nicht gestattet.
Folgen bei Verstößen gegen die Hausordnung, Änderungsrecht des Vermieters
- Falls der Nutzer trotz 2maliger schriftlicher Abmahnung seinen Hausordnungspflichten nicht oder nur unvollständig nachkommt, hat der Vermieter das Recht, ab dem auf die 2. erfolglose Abmahnung folgenden Monat die entsprechenden Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme im Namen und auf Kosten des Nutzers ausführen zu lassen oder selbst auszuführen.
- Zu diesem Vorgehen wird der Vermieter durch den Nutzer mit Vertragsunterzeichnung im Voraus ermächtigt.
- Der Vermieter hat in den Abmahnungsschreiben auf die Folgen erfolgloser Abmahnung hinzuweisen.