Das Bundeskabinett hat Anfang August eine Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte dies schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer.
Im Wesentlichen sind diese Änderungen an der Heizkostenverordnung vorgesehen:
Fernablesbarkeit von Messgeräten
Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die nach dem Inkrafttreten der Änderungen eingebaut werden, müssen fernablesbar sein.
Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.
Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung
Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen.
Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway
Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031.
Neue Mitteilungs- und Informationspflichten
Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor. So müssen Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 wird eine monatliche Mitteilung verpflichtend.
Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers
Die Verordnung sieht eine Sanktion für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten sowie der neuen Informationspflichten vor. Die Nutzer können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte.
Nach dem Kabinettsbeschluss wurde erwartet, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.09.2021 abschließend über die Neuregelung abstimmt, so dass diese alsbald in Kraft treten kann. Doch daraus wird einstweilen nichts. Auf Betreiben des Wirtschaftsausschusses und des Umweltausschusses wurde eine Entscheidung vertagt. Es wurde auf die Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen verwiesen, für die noch Bearbeitungszeit erforderlich sei. Der Umweltausschuss wolle erreichen, eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern in die Verordnung aufzunehmen.
Wann die Länderkammer nun über die Novelle der Heizkostenverordnung abstimmt, ist noch offen. Die kommenden Sitzungen sind für den 8.10. und den 5.11.2021 anberaumt.
Quelle: haufe.de
Für die Wohnungsunternehmen erwachsen durch das Verfahren zunehmend Risiken: Die Zeitspanne für die Umsetzung z. B. einer monatlichen Verbrauchsinformation wird immer kürzer, während Mieter (bleibt der Verordnungstext) die Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen dürfen, wenn die monatliche Information nicht oder nicht vollständig erfolgt. Die FELIX Wohnungsgenossenschaft eG folgt der Empfehlung unseres Verbandes und verfolgt die Vorarbeiten für eine monatliche Verbrauchsinformation so weiter, als ob die Verordnung zum 01.01.2022 in Kraft träte.