Dass die Kosten für CO2 bei Fernwärme aufzuteilen sind, ist wohl schon jedem bekannt. Nun führt das Brennstoffemissionshandelsgesetzt zum 01.01.2024 die CO2-Steuer auch für die Entsorgungsbetriebe ein.

Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung werden mit einer CO2-Steuer belegt. Diese beträgt 2024 € 40,–/t und 2025 € 50,–/t und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das sind: der Heizwert, die Abfallschlüsselnummer und der biogene Anteil im Abfall. Das bedeutet, dass zur üblichen Verbrennungsgebühr eine zusätzliche CO2-Steuer erhoben wird. Diese CO2-Steuer ist von der Verbrennungsanlage zu zahlen und wird an die Abfallerzeuger weitergegeben.

Die CO2-Steuer wird aufgrund der biogenen Anteile in den Abfällen sehr unterschiedlich ausfallen, da nur der fossile Anteil im Abfall besteuert wird.

Daraus ergibt sich die Höhe der CO2-Steuer etwa für Sortierreste, Gewerbeabfall und Altholz, über die unterschiedlichen Biomasseanteile berechnet werden.

Als Beispiel für die CO2-Ermittlung:
• Gewerbeabfall EWC 15 01 06: biogener Anteil 48,9 %, fossiler Anteil 51,1%
• Sortierreste EWC 19 12 12: biogener Anteil 50 %, fossiler Anteil 50 %
• Altholz EWC 17 02 01: biogener Anteil 95 % fossiler Anteil 5 %
• Nicht genannte Abfälle: biogener Anteil 0 %, fossiler 100 %

In Zukunft werden wir mit erheblichen Preissteigerungen für Abfälle mit hohem fossilem Anteil, die der Verbrennung zugeführt werden, zu rechnen haben. Diese Preissteigerungen werden voraussichtlich an die Verbraucher und Entsorger weitergegeben.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Kostensteigerungen durch die CO2-Steuer vorerst zu erhöhten Exportaktivitäten führen, jedoch langfristig mehr Abfälle einer Sortierung/Recycling zugeführt werden. Und genau das soll die Einführung der CO2-Steuer auf Emissionen aus der thermischen Verwertung bewirken.

Quelle: Manfred Rissmann, Geminor