Vor kurzem haben Sie, liebe Mitglieder und Mieter, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 erhalten.

Gemäß § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen folgende Punkte zu den umlagefähigen Betriebskosten:

Wasser/ Abwasser

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs und des Abwassers, der Grund- und Zählergebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten für Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wärmemengenreglern und Trinkwasserfiltern, die Kosten der Trinkwasserprüfung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

Die Eichungs-, Wartung- und Prüfungskosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Niederschlagswasser

Sämtliche Kosten der Grundstücksentwässerung sind in dieser Position enthalten. Die Entwässerung wird meist von einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung übernommen. Neben den Kanal- und Sielgebühren werden ebenfalls die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungspumpe hinzugerechnet.

Aufzüge

Die Kosten des Betriebs, der regelmäßigen Wartung und Überwachung der Anlage, die Kosten des Notrufsystems sowie die regelmäßige TÜV-Prüfung können umgelegt werden und sind in dieser Position enthalten.

Die Wartungskosten, der Notruf-Bereitschaftsdienst und die TÜV-Prüfungskosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Straßenreinigung

Umlagefähig sind sämtliche Straßenreinigungskosten, unabhängig davon, ob die Reinigung durch die Gemeinde, den Eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt wird. Zu den Straßenreinigungskosten zählen auch die Kosten für den Winterdienst. Die Wartungs- und Reparaturkosten von maschinellen Arbeitshilfen gehören auch zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die Kosten für Reinigungsmittel sind ebenfalls ansetzbar, im Winter vor allem Streugut.

Die Arbeitskosten (Lohnkosten) der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf dem Gehweg zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Müllabfuhr

Umlegbare Müllkosten sind nur solche, die laufend entstehen, unabhängig davon, ob es sich um gemeindliche Müllabfuhrgebühren oder Kosten einer privaten Müllentsorgung handelt.

Hausreinigung

Die Kosten der Hausreinigung umfassen sowohl Personalkosten als auch Kosten für Reinigungsmittel, jedoch nicht die Anschaffungskosten für Reinigungsgeräte.

Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Ungezieferbekämpfung

Die Kosten der Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig, wenn sie regelmäßig, das heißt laufend entstehen. Die Ungezieferbekämpfung muss im Bereich der Gemeinschaftsflächen vorgenommen werden, wozu der Zugangsbereich, der Flur, die Treppe, der Keller, der Bodenraum oder die Waschküche zählen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören z. B. Material- und Personalkosten zur Rattenbekämpfung.

Der Arbeitslohn sowie die Fahrtkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Gartenpflege

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Die Gartenpflege umfasst das Rasenmähen und Nachsäen, das Schneiden und Fällen von Bäumen etc., die Beseitigung von Unkraut, das Vertikutieren, die Abfuhr der Gartenabfälle sowie das Bewässern der Flächen.

Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Spielplatz

Zu diesen Kosten gehört die Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand. Auch die Kosten für die monatliche Wartung und die jährliche Inspektion der Spielplätze gehört zu den umlegbaren Betriebskosten.

Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Wartungs- und Inspektionskosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Hausstrom

Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. Auch können die Kosten des Aufzugsstroms hier enthalten sein, sofern alle Bewohner auch die Kosten des Aufzugs tragen.

Haustechnische Anlagen (Lüftungsanlagen)

Hierzu gehören die Kosten für die erfolgte Wartung der haustechnischen Anlagen. Haustechnische Anlagen sind die Lüftungsanlagen, die Rauchwarnmelder, die Feuerlöschgeräte, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen etc. Bei den Lüftungsanlagen gehören die Kosten gemäß Kehr- und Überprüfungsordnung des Schornsteinfegers mit dazu.

Der Arbeitslohn sowie die Fahrtkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Sach- und Haftpflichtversicherung

Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstigen Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

Hauswartleistungen

Klassische Hauswartkosten, sofern zutreffend, sind laufende Reinigungsarbeiten, Winterdienst, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Heizung/ Warmwasserversorgung, Kontrolle der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen, Überwachung der Hausordnung, Betreuung und Bedienung des Aufzugs und Kontrolle der Wartungsfirmen. Diese Arbeiten zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten. Zu den Kosten zählen die Vergütung, die Sozialbeiträge, Zahlungen an die Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt.

Der Arbeitslohn sowie die Fahrtkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Blitzschutzanlagen

Die im Laufe der Zeit fälligen Kosten der Wartungsarbeiten und Prüfungskosten für die Blitzschutzanlagen sind umlagefähige Betriebskosten. Die regelmäßigen Intervalle der Arbeiten können auch mehrjährig erfolgen. Anschaffungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten.

Der Arbeitslohn sowie die Fahrtkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Müllabwurfanlage

Die Kosten für die turnusmäßige Reinigung und Wartung einer vorhandenen Anlage sind umlagefähige Betriebskosten.

Die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Wartungs- und Inspektionskosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).

Grundsteuer

Zu den umlagefähigen öffentlichen Lasten gehören die Grundsteuer, Realkirchensteuer, Deichabgaben sowie Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden. Die Lasten müssen im direkten Zusammenhang mit der Immobilie stehen.

Heizung und Warmwasser

Hier enthalten sind die Kosten, die durch den Betrieb einer Heizungsanlage entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Wärmelieferung sowie die Kosten der Wartung und Reinigung. Für die Warmwasserversorgung gelten ebenso alle Kostenpunkte, die regelmäßig durch den Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgung anfallen. Darunter fallen auch unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls die Kosten der regelmäßigen Inspektionen.

Der Arbeitslohn sowie die Fahrtkosten zählen zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).